Der neue Fußweg zwischen den Straßen "Am Schulgarten" und "Kirchstraße" im Baugebiet Kirch-/Ammerseestraße ist gem. Art. 6 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zum beschränkt öffentlichen Weg zu widmen.
Der Weg ist technisch hergestellt.
Der Anfangspunkt des Weges liegt an der südwestlichen Grundstücksgrenze FlNr. 50/33.
Der Endpunkt des Weges liegt an der nordöstlichen Grundstücksgrenze FlNr. 50/33
Er weist eine Gesamtlänge von 0,023 km auf.
Das dem Weg dienende Grundstück FlNr. 50/33, Gemarkung Biburg, befinden sich im Eigentum der Gemeinde Alling.
Die Widmungsvoraussetzungen sind erfüllt. Widmungsbeschränkungen bestehen keine. Gem. Art. 54a Abs. 1 BayStrWG ist die Gemeinde Alling Trägerin der Straßenbaulast.
Gem. Art. 6 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 53 Nr. 2 BayStrWG wird der Fußweg zwischen der Straße "Am Schulgarten" und der "Kirchstraße" im Baugebiet Kirchstraße/Ammerseestraße mit dem ihm dienenden Grundstück FlNrn. 50/33, Gmkg. Biburg, von der südwestlichen Grundstücksgrenze FlNr. 50/33 bis zur nordöstlichen Grundstücksgrenze FlNr. 50/33 auf eine Gesamtlänge von 0,023 km zum beschränkt öffentlichen Weg gewidmet. Widmungsbeschränkungen bestehen keine. Träger der Straßenbaulast ist auf die Gesamtlänge die Gemeinde Alling.
Ja-Stimmen: | 16 |
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