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öffentlich


14. Änderung Flächennutzungsplan
1. Beratung und Beschlussfassung über Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
2. Feststellungsbeschluss





Beschlussvorschläge für die Behandlung der Stellungnahmen im Verfahren gemäß. §3 Abs. 2 und § 4 Abs.2 BauGB
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans, Planfassung 14.11.2023 hat in der Zeit vom 01.12.2023 bis 08.01.2024 stattgefunden.
Für die Behandlung der Stellungnahmen im Gemeinderat werden folgende Beschlussvorschläge vorgelegt:
 
 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
 
1.                         Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben mitgeteilt, dass weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht werden:
 
-   Stadt Puchheim
     (Schreiben vom 06.12.2023)
-   Energienetze Bayern
                   (Schreiben vom 19.12.2023)
-   Stadt Fürstenfeldbruck
     (Schreiben vom 12.12.2023)
-   Gemeinde Gilching
     (Schreiben vom 12.12.2023)
-   Erzbischöfliches Ordinariat München
                   (Schreiben vom 14.12.2023)
-   Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanung
     (Schreiben vom 05.12.2023)
-   Staatliches Bauamt Freising
                   (Schreiben vom 06.12.2023)
-   IHK München und Oberbayern
                   (Schreiben vom 22.12.2023)
-   Gemeinde Emmering
     (Schreiben vom 21.12.2023)
-   Vodafone
     (Schreiben vom 03.01.2024)
-   AELF FFB
                   (Schreiben vom 09.01.2024)
-         Handwerkskammer für München und Oberbayern
(Schreiben vom 16.01.2024)
 
 
              Beschlussvorschlag:
              Es wird zur Kenntnis genommen, dass die vorgenannten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit der 14. Änderung des Flächennutzungsplans, Planfassung 14.11.2023 einverstanden bzw. in ihren Belangen nicht berührt sind.
              GR-Heinz verlässt um 20:13 Uhr den Sitzungssaal.
Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 
 
2.                       Landratsamt Fürstenfeldbruck (Schreiben vom 08.01.2024)
das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung:
Die Gemeinde Alling beabsichtigt, mit der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Bauland für ortsansässige Bauwerber zu schaffen.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Biburg Nord" (LRA-Nr. 1313).
Der vorliegenden Planung ging ein Bebauungsplan-Verfahren gem. § 13 BauGB mit Durchführung der Beteiligung gem. §§ 3 und 4 jeweils Abs. 1 und 2 BauGB voraus. Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 (Az. 4CN 3.22) entschloss sich die Gemeinde Alling zur Durchführung eines Regelverfahrens für die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren.
2.1.                   Änderungsbereich
Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Ortsrand Biburgs. Im Süden des Geltungsbereichs grenzt überwiegend Wohnbebauung an. Die bestehende landwirtschaftliche Nutzung im Westen wird durch eine unbeplante Fläche von dem neuen Baugebiet getrennt. Östlich wird das Plangebiet von einem Feldweg mit bestehender Eingrünung begrenzt. Im Anschluss an den Feldweg und nördlich des Baugebiets befinden sich landwirtschaftliche Flächen. Das Gelände fällt von Westen nach Osten leicht ab.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich als "Fläche für die Landwirtschaft" und teilweise als "Grünfläche" mit "Obstwiese" dargestellt.
Die beabsichtigte Ausweisung von Flächen für Wohnbebauung macht die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Es wird beabsichtigt, den Änderungsbereich gem. vorliegendem Planentwurf künftig als "Allgemeines Wohngebiet" darzustellen.
 
Überörtliche Planung/Anpassung an den Regionalplan
Das Plangebiet liegt innerhalb des Regionalen Grünzugs Ampertal.
Die Darstellung des Änderungsbereichs steht gem. Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 05.12.2023 den Zielaussagen des Regionalplanes grundsätzlich nicht entgegen. Dem schließen wir uns an.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 
2.2.                 Ortsplanung
Aus ortsplanerischer Sicht wird - insbesondere aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb des regionalen Grünzuges sowie der Ausformung des Siedlungskörpers in den Außenbereich - dringend empfohlen, den Änderungsbereich zum nördlichen und östlichen Ortsrand hin angemessen einzugrünen. Eine Eingrünung sollte daher bereits als Darstellung in die Planzeichnung zur FNP-Änderung aufgenommen werden.
 
Beschlussvorschlag:
Der Empfehlung wird gefolgt.
Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 
2.3.                 Planzeichnung, Planzeichen
Zwar liegen die dargestellten wichtigen Fuß-/Radwegverbindungen (braune Punkte) außerhalb des Änderungsbereichs, jedoch wird zur Vollständigkeit empfohlen, diese Darstellungen auch für die FNP-Änderung zu übernehmen (siehe auch Öffentliche Mobilität).
 
Beschlussvorschlag:
Der Empfehlung wird gefolgt.
Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 Begründung
Im Inhaltsverzeichnis sollten die formalen Fehler bereinigt werden. ("Fehler! Textmarke nicht definiert.")
Zu 3.1:
Die Ausführungen der Begründung sollten sich auf den aktuellen Stand des Landesentwicklungsprogramms vom 01.06.2023 beziehen. (entsprechend Bebauungsplan)
Zu 4:
Es sollten Angaben zu den betroffenen Flurstücksnummern und zur Topographie des Plangebiets aufgenommen werden.
 
Beschlussvorschlag:
Der Empfehlung wird gefolgt.
Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 
 
 
2.4.                 Sonstiges
Verfahrensvermerke:
Die Verfahrensvermerke sollten grundlegend überarbeitet werden, zur Orientierung empfehlen wir dringend das Muster der Planungshilfen für die Bauleitplanung p20/21 zugrunde zu legen. So sollte z. B. die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ergänzt werden. Die Verfahrensvermerke sind zudem um die Ausfertigung zu ergänzen, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Ausfertigung mit Unterschrift des 1. Bürgermeisters, Datum und Siegel für sich zu erfolgen hat. Des weiteren sollte eine Ergänzung der Hinweise auf die Einsehbarkeit für Jedermann und um die Rechtswirkung des § 214 BauGB erfolgen.
 
Beschlussvorschlag:
Der Empfehlung wird gefolgt.
GR-Heinz betritt den Sitzungssaal um 20:16 Uhr.
Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 
 
 
2.5.                 Abfallrecht
Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen werden von o. g. Bauleitplanung nicht berührt. Für die vom Flächennutzungsplan erfassten Grundstücke liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster vor.
Für die Flächennutzungsplanänderung werden daher von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.
 
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 
 
2.6.                 Immissionsschutz, Stellungnahme vom 08.01.2024
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein immissionsschutztechnisches Gutachten zur Ermittlung der Geruchsbelastung der Hoock & Partner Sachverständige PartG mbH, Projekt Nr. ALL-4917-01 / 4917-01_E01.docx vom 12.08.2019 erstellt.
Bei der Beurteilung des nordöstlich der Plangebietes gelegenen Betriebes wurden Teile der Emissionsquellen anhand einer Immissionsprognose und Teile anhand einer Abstandsregelung beurteilt.
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sollten jedoch alle Emissionsquellen in die Immissionsprognose mit einfließen.
Zudem hat sich mit der Einführung der TA Luft 2021 die Beurteilungsgrundlage für Geruch geändert. Nach TA Luft Anhang 2 und 7 ist auch ein neues Ausbreitungsmodell für die Beurteilung von Geruch zu verwenden. Das in diesem Verfahrensschritt erstmals vorgelegte Gutachten ist entsprechend anzupassen.
Nach Vorlage des angepassten Gutachtens kann eine abschließende immissionsschutzfachliche Beurteilung erfolgen. Der Gutachter wird entsprechend informiert.
              Immissionsschutz, Stellungnahme vom 17.01.2024
Folgendes fiel bei der Durchsicht des Gutachtens auf:
1.)
Hinsichtlich der Erweiterungsabsichten wurde auf Seite 8 unten ein geplanter Mastbullenstall mit 300 Tierplätzen (geplanter Stall 4) beschrieben. In der Berechnung wurde ein Stall 4 mit 250 weiblichen Tieren angesetzt (siehe Tabelle auf Seite 16 und obere Tabelle auf Seite 17).
2.)
In der oberen Tabelle auf Seite 17 werden in den letzten 3 Zeilen ein Mistlager 3, ein Silo 3 mit Gras- und Maissilage angegeben. Diese Quellen wurden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
3.)
Im Vorgänger-Gutachten vom 12.08.2019 wird zur Wahl der meteorologischen Daten ausgeführt, dass aufgrund des zu hohen Schwachwindanteils der DWD-Messstation München-Flughafen auf die Daten der DWD-Messstation München-Stadt zurückgegriffen wurden.
Im vorliegenden Gutachten wurden nun aber die Daten der DWD-Messstation München-Flughafen verwendet. Eine Begründung weshalb nun die Daten der Station München-Flughafen doch geeigneter sind, wurde nicht geliefert.
4.)
Im Vorgänger-Gutachten vom 12.08.2019 wird zur Wahl der Rauhigkeitslänge ausgeführt, dass ein Wert von z(0) = 0,2 m die Nutzungsbedingungen vor Ort am besten widerspiegeln würde.
Im Gutachten vom 12.01.2024 wird nun eine mittlere Rauhigkeitslänge von z(0) = 0,5 m für die Berechnung der Geruchsbelastung verwendet. Eine Begründung zu den verwendeten unterschiedlichen Werten wird nicht geliefert.
5.)
Auf Seite 23 unten des Gutachtens vom 12.01.2024 wird eine Ersatzanemometerposition angegeben. Diese ist in der Regel nach der VDI-Richtlinie 3783 Blatt 16 zu bestimmen. Entsprechende Ausführungen oder log-Dateien des Programmes TAL-Anemo hierzu sind in dem Gutachten nicht zu finden
 
Abwägung:
zu 1.) Hinsichtlich der Erweiterungsabsichten wurde auf Seite 8 unten ein geplanter Mastbullenstall mit 300 Tierplätzen (geplanter Stall 4) beschrieben. In der Berechnung wurde ein Stall 4 mit 250 weiblichen Tieren angesetzt (siehe Tabelle auf Seite 16 und obere Tabelle auf Seite 17).
Der Stall 4 ist nicht geplant, sondern bereits vorhanden und umfasst 250 Tierplätze für Färsen (vgl. Abbildung 4, Seite 8 oben, Seite 16 und Seite 17 des Gutachtens vom 12.01.2024). Der auf Seite 8 unten unter "Erweiterungsabsichten" genannte Bullenstall südlich von Stall 4 ist weder errichtet, noch konkret geplant.
Gemäß Kommentar zu Anhang 7 der TA Luft 2021 kann auch in der Bauleitplanung "[.] Anhang 7 TA Luft zur Beurteilung herangezogen werden, wobei die zukünftige Geruchsimmissionsbelastung in der geplanten Wohnbebauung durch Ausbreitungsrechnung prognostiziert wird. Dabei werden ggf. auch die (konkreten) Planungen der Tierhaltungsanlagen im Umfeld der geplanten Bebauung berücksichtigt."
Sinngemäßer Wortlaut war bereits in der Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL enthalten.
Da im Jahr 2024 - ebenso wie im Jahr 2019 - keine konkrete Planung (z. B. Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids oder Bauantrags) vorlag, wurde der Bullenstall weder in der Prognose aus dem Jahr 2019 noch in der Prognose aus dem Jahr 2024 berücksichtigt. Unkonkrete Planungen oder bloße Absichten brauchen im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt zu werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 9 N 14.2674 - juris Rn. 25). Darüber hinaus ist mittlerweile südlich von Stall 4 die Halle konkret geplant, welche in der Prognose berücksichtigt wurde.
zu 2.) In der oberen Tabelle auf Seite 17 werden in den letzten 3 Zeilen ein Mistlager 3, ein Silo 3 mit Gras- und Maissilage angegeben. Diese Quellen wurden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Das Mistlager 3 (823,4 GE/s bzw. 2,96424 MGE/h) und das Silo 3 mit Maissilage (76,8 GE/s bzw. 0,27648 MGE/h) und Grassilage (153,6 GE/s bzw. 0,55296 MGE/h) befinden sich in der geplanten Halle. Die Geruchsstoffströme auf S. 17, Tabelle oben, sind "grau" dargestellt, weil sie nicht explizit als einzelne Quellen angesetzt wurden. Zusammengefasst errechnet sich für die genannten Quellen ein Geruchsstoffstrom von 1.053,8 GE/s entspr. 3,79368 MGE/h. Aufgrund der Lagerung in der einseitig geöffneten Halle kann gemäß dem Landesamt für Umwelt Brandenburg ein Faktor bzgl. Geruchsemissionsminderung von 70 % angesetzt werden, woraus sich für die Halle ein Geruchsstoffstrom von 316,1 GE/s entspr. 1,13796 MGE/h errechnet (vgl. S. 17, Tabelle oben, Zeile "Halle"). Die Emissionen wurden in der Prognose berücksichtigt (vgl. Rechenlaufprotokoll S. 31).
zu 3.) Im Vorgänger-Gutachten vom 12.08.2019 wird zur Wahl der meteorologischen Daten ausgeführt, dass aufgrund des zu hohen Schwachwindanteils der DWD-Messstation München-Flughafen auf die Daten der DWD-Messstation München-Stadt zurückgegriffen wurden. Im vorliegenden Gutachten wurden nun aber die Daten der DWD Messstation München-Flughafen verwendet. Eine Begründung weshalb nun die Daten der Station München-Flughafen doch geeigneter sind, wurde nicht geliefert.
Die Wahl der Messstation München-Stadt und die Begründung im Gutachten aus dem Jahr 2019 basiert auf einem amtlichen Gutachten des Deutschen Wetterdienstes. Nach Aussage der argusim Umwelt Consult zur Übertragbarkeit meteorologischer Daten in 82239 Alling ist das Gutachten des DWD nicht mehr Stand der aktuellen Genehmigungspraxis und weist erheblichen Mangel bei der Beurteilung der Windgeschwindigkeitsverhältnisse auf. Grundsätzlich ist die Windverteilung von München-Stadt und München-Flughafen sehr ähnlich. Im DWD Gutachten werden die Windgeschwindigkeiten in Messhöhe mit den Sollwerten des statistischen Windfeldmodells verglichen; es fehlt jedoch die Umrechnung auf ein gemeinsames Bezugsniveau (Verhältnisse im flachen Land). Aufgrund der Messhöhe der Station München-Stadt (ca. 28 m) resultieren zu niedrige Windgeschwindigkeiten für den Standort in Alling, was zu höheren, unrealistischen Geruchsimmissionen führt. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurden im Rahmen der Begutachtung 2024 die meteorologischen Daten der Station München-Flughafen gewählt; die Ergebnisse im Gutachten 2019 sind konservativ.
zu 4.) Im Vorgänger-Gutachten vom 12.08.2019 wird zur Wahl der Rauhigkeitslänge ausgeführt, dass ein Wert von z(0) = 0,2 m die Nutzungsbedingungen vor Ort am besten widerspiegeln würde. Im Gutachten vom 12.01.2024 wird nun eine mittlere Rauhigkeitslänge von z(0) = 0,5 m für die Berechnung der Geruchsbelastung verwendet. Eine Begründung zu den verwendeten unterschiedlichen Werten wird nicht geliefert.
Die Prognose wurde - wie gewünscht - auf Basis der TA Luft 2021 durchgeführt.
Die Rauigkeitslänge wird auf Basis der Landnutzungen bestimmt. Der TA Luft 2021 liegt hierfür ein Kataster auf Grundlage des LBM-DE vor, während der TA Luft 2002 das Corine-Kaster zugrunde gelegt wurde.
Im Vergleich zur TA Luft 2002 wurden einzelne Landnutzungsklassen einer anderen Rauigkeitslänge zugeordnet. Aufgrund der Aktualisierungen bei der Rauigkeitslänge und dem Kataster kann daher auch bei identischen Gebieten eine nach TA Luft 2021 anzusetzende Rauigkeitslänge von der nach TA Luft 2002 bestimmten Rauigkeitslänge abweichen. Wird für eine bestehende Anlage eine neue Ausbreitungsrechnung nach TA Luft 2021 durchgeführt, muss daher die verwendete Rauigkeitslänge überprüft und gegebenenfalls hinsichtlich der aktuellen Vorgaben korrigiert werden.
5.) Auf Seite 23 unten des Gutachtens vom 12.01.2024 wird eine Ersatzanemometerposition angegeben. Diese ist in der Regel nach der VDI-Richtlinie 3783 Blatt 16 zu bestimmen. Entsprechende Ausführungen oder log-Dateien des Programmes TAL-Anemo hierzu sind in dem Gutachten nicht zu finden.
Die Protokolldatei der Berechnung der Anemometerposition ist im Anhang enthalten.
 
 
 
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 
 
2.7.                 Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die 14. Änderung des FNP keine Einwände.
 
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
GR-Herz verlässt den Sitzungssaal um 20:17 Uhr.
Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 
 
2.8.                 Wasserrecht
Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine Einwände.
 
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2.9.                 Straßenverkehrsamt
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen gegen die Änderung des o.g. Flächennutzungsplanes keine Einwände.
 
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 
 
2.10.              Kreisstraßenverwaltung
Gegen die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes "Biburg Nord" in der Gemeinde Alling bestehen keine Einwände. Es wird empfohlen, die Sichtdreiecke gemäß RASt freizuhalten.
 
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 

2.11.                Öffentliche Mobilität
Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da das geplante Bauvorhaben bereits gut an das MVV-Netz angebunden ist. Aus Sicht des Radverkehrs bestehen grundsätzlich keine Einwände. Zur Sicherung/Erhaltung wichtiger Fuß- und Radwegebeziehungen in weiteren Planungen wird empfohlen, die Darstellung der gelben Punktelinien des bisherigen Flächennutzungsplans in den neuen Plan zu übernehmen.
 
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 
3.                       LBV Fürstenfeldbruck (Schreiben vom 21.12.2023)
wir nehmen zu dem geplanten Vorhaben wie folgt Stellung:
Auf den Seiten 29 und 30 ist die geplante Aufwertung der Ausgleichsflächen und die Anrechnung der Kompensationspunkte erläutert. Hierbei führen Sie auf, dass Sie Feldgehölze alter Ausprägung B213 entwickeln möchten. Der Zielzustand der alten Ausprägung kann jedoch erst nach 80 Jahren erreicht werden. Sie rechnen mit dem Erreichen des Zielzustands in 25 Jahren.
An dieser Stelle muss daher das Feldgehölze mittlerer Ausprägung als Zielzustand angesetzt und dementsprechend zwei Wertepunkte weniger angerechnet werden (B212, 10 WP). Alternativ könnte auch der Abschlag der Entwicklungszeit mit 3 WP abgezogen werden.
Außerdem ist der LBV der Meinung, dass der Planungsfaktor von 15 % bei den vorgesehenen Maßnahmen zu hoch angesetzt ist. Schottergärten sind z.B. schon nach geltendem Recht nicht erlaubt, eine Anrechnung kann hier nicht stattfinden. Ein Planungsfaktor von 10 % erscheint bei den vorgesehenen Maßnahmen als angemessen.
 
Abwägung:
Gemäß §3 Abs. 2 und §4 Abs. 2 BauGB i.V.m § 4a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB wurde im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens im Anschluss an das Verfahren gem. §3 Abs. 2 und §4 Abs. 2 BauGB ein verkürztes und beschränktes zum Thema der Eingriffs-/Ausgleichsregelung in der Fassung vom 23.01.2024 durchgeführt, in dem die Anregungen aufgenommen wurden. Die Frist zur Stellungnahme wurde angemessen auf eine Woche verkürzt. Da die Änderungen/Ergänzungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, wurde die Einholung der Stellungnahmen auf die betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange beschränkt. In diesem Verfahren wurde vom LBV kein Einwand geäußert.
 
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 
 
 
 
 
Beschlussvorschlag:
Die 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Alling, einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 14.11.2023 mit den heute beschlossenen redaktionellen Änderungen wird vom Gemeinderat festgestellt.
Diese Endfassung erhält das Plandatum 27.02.2024 und ist dem Landratsamt Fürstenfeldbruck zur Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 


 



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Gemeinde Alling
Am Kirchberg 6, 82239 Alling
Tel.: 08141 379490-0
E-Mail: info@alling.de
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