zu TOP 15 zu TOP 17 TOP 16
öffentlich


Bebauungsplan "Biburg Nord"
1. Beratung und Beschlussfassung über Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. §4a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB
2. Satzungsbeschluss





Beschlussvorschläge für die Behandlung der Stellungnahmen im Verfahren gemäß. §3 Abs. 2 und § 4 Abs.2 BauGB

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan "Biburg Nord", Planfassung 14.11.2023 hat in der Zeit vom 01.12.2023 bis 08.01.2024 stattgefunden. Gemäß §3 Abs. 2 und §4 Abs. 2 BauGB i.V.m § 4a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB wurde im Anschluss ein verkürztes und beschränktes zum Thema der Eingriffs-/Ausgleichsregelung in der Fassung vom 23.01.2024 durchgeführt. Die Frist zur Stellungnahme wurde angemessen auf eine Woche verkürzt. Da die Änderungen/Ergänzungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, wurde die Einholung der Stellungnahmen auf die betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange beschränkt.
Für die Behandlung der Stellungnahmen im Gemeinderat werden folgende Beschlussvorschläge vorgelegt:

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

1.        Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben mitgeteilt, dass weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht werden:

-          Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanung
            (Schreiben vom 07.12.2023)
-          Stadt Puchheim
            (Schreiben vom 06.12.2023)
-          Gemeinde Emmering
            (Schreiben vom 21.12.2023)
-          Gemeinde Gilching
            (Schreiben vom 12.12.2023)
-          Staatliches Bauamt Freising
            (Schreiben vom 06.12.2023)
-          Erzbischöfliches Ordinariat München
            (Schreiben vom 14.12.2023)
-          Arelion
            (Schreiben vom 01.12.2023)
-          IHK München und Oberbayern
            (Schreiben vom 22.12.2023)
-          Energienetze Bayern
            (Schreiben vom 19.12.2023)
-          Handwerkskammer für München und Oberbayern
            (Schreiben vom 16.01.2024)


Beschlussvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die vorgenannten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit dem Bebauungsplan "Biburg Nord", Planfassung 14.11.2023 einverstanden bzw. in ihren Belangen nicht berührt sind.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 


2.       Landratsamt Fürstenfeldbruck (Schreiben vom 08.01.2024)

das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung:
Die Gemeinde Alling beabsichtigt, mit der Aufstellung des Bebauungsplanes "Biburg Die Gemeinde Alling beabsichtigt, mit der Aufstellung des Bebauungsplanes "Biburg Nord" die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Bauland für ortsansässige Bauwerber zu schaffen.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt nun im Rahmen der Verfahrensänderung und erneuten Beteiligung auch die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Aufgrund dieser Verfahrensänderung werden einige Anmerkungen aus unserer Stellungnahme vom 07.08.2023 erneut angeführt.

2.1    Geltungsbereich

Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Ortsrand Biburgs. Im Süden des Geltungsbereichs grenzt überwiegend Wohnbebauung an. Die bestehende landwirtschaftliche Nutzung im Westen soll durch eine private Grünfläche von dem neuen Baugebiet getrennt werden. Östlich wird das Plangebiet von einem Feldweg mit bestehender Eingrünung begrenzt. Im Anschluss an den Feldweg und nördlich des Baugebiets befinden sich landwirtschaftliche Flächen. Das Gelände fällt von Westen nach Osten leicht ab.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
GR-Herz betritt den Sitzungssaal um 20:20 Uhr.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 


2.2  Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne, informelle Planungen

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich als "Fläche für die Landwirtschaft" und teilweise als "Grünfläche" mit "Obstwiese" dargestellt.
Die beabsichtigte Ausweisung von Flächen für Wohnbebauung macht die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Es wird beabsichtigt, den Änderungsbereich gem. vorliegendem Planentwurf künftig als "Allgemeines Wohngebiet" darzustellen. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren dementsprechend angepasst.
Wir weisen darauf hin, dass der vorliegende Bebauungsplan erst in Kraft treten kann, wenn das Verfahren für die Änderung des Flächennutzungsplanes abgeschlossen oder ein entsprechender Planstand erreicht ist (§ 8 Abs. 3 S. 1 BauGB).

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 

2.3  Ortsplanung

Ortsplanerisch würde eine überwiegend traufständige Gebäudestellung mit einer Ortsrandeingrünung dem sensiblen Ortsrandbereich und einer positiven Fernwirkung am ehesten gerecht.
Von einer Durchmischung von Dachformen insbesondere durch die beabsichtigte Zulässigkeit von Walmdächern im Plangebiet wird im Sinne einer homogenen, für Biburg ortstypischen Dachlandschaft und eines gewachsenen, ruhigen Ortsbildes abgeraten.
Aus ortsplanerischer Sicht wird - insbesondere aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb des regionalen Grünzuges - empfohlen, die geplanten Stellplätze (gegenüber dem Abfallplatz) zum Ortsrand hin angemessen einzugrünen. Darüber hinaus wäre wünschenswert, die geplanten Längsparker entlang der Straße am nördlichen Rand des Geltungsbereichs mit Bäumen zu unterteilen und ebenso einzugrünen. Dies ist auch mit der geänderten Planung nicht erfolgt.
Hinweis: Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit unversiegelten Flächen, sollte die Bebauung von Grundstücken flächensparend erfolgen. Garagen, Stellplätze und Zufahrten sollten deshalb nur im notwendigen Maße auf den Grundstücken hergestellt werden. Zur Reduzierung von Versiegelung wird empfohlen, lange Zufahrten für die Erschließung von rückwärtigen Bereichen (bspw. Parzellen 9, 11) wenn möglich zu vermeiden.

Abwägung:
Bezüglich des Ortsbildes führt die Giebelständigkeit der Gebäude an der Ostseite des Planungsgebietes aus Sicht der Gemeinde nicht zu einer Verschlechterung. Im Gegenteil lässt die Anordnung der Giebelseite zur Landschaft hin freie Durchblicke zu (In der Regel ist die Traufansicht deutlich massiver) und berücksichtigt dadurch die sensible Ortsrandlage. Die Ausrichtung der Dachflächen ermöglicht darüber hinaus eine bessere Ausnutzung durch Solaranlagen.
Auf expliziten Wunsch des Gemeinderates wurden verschiedene Dachformen zugelassen, um den Bauwerbern größere Flexibilität zu ermöglichen.
Es ist geplant, das Baugebiet selbst weitgehend von ruhendem Verkehr freizuhalten. Die notwendigen Besucherstellplätze werden daher im Norden errichtet. Der Empfehlung wird gefolgt, eine entsprechende Begrünung und Bepflanzung mit Bäumen wird in der Realisierung berücksichtigt.
Aufgrund der geplanten Baustruktur und Ausrichtung der Gebäude ist bei den genannten Parzellen eine kürzere Zufahrt nicht möglich.





Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 


2.4  Festsetzungen durch Planzeichnung

Für die gelb hinterlegte Fläche für Versorgungsanlagen (Trafostation und Abwasser) sollte ein Planzeichen aufgenommen werden.
Es sollte klargestellt werden, dass die südliche Grenze des Geltungsbereichs nicht abgemarkt ist. Eine Klarstellung erfolgte auch nicht nach der Abwägung in der Begründung.
Die dargestellte Bezeichnung "F+R" am nördlichen Rand des Plangebiets (an der Brucker Straße) stimmt nicht mit dem Planzeichen ("F" Fußweg) überein. Dies sollte angepasst werden bzw. ein weiteres Planzeichen dafür aufgenommen werden

Abwägung:
Der Empfehlung wird gefolgt, die Planzeichen ergänzt.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Planung wird entsprechend Abwägung ergänzt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 



2.5  Festsetzungen durch Text

Zu A 3.1:
Wir weisen darauf hin, dass mit Festsetzung einer Grundfläche für einen größeren Bauraum für z.B. Reihenhäuser keine gleichmäßige Aufteilung bei einer möglichen Grundstücksteilung gewährleistet ist.

Zu A 4.4:
Das Planzeichen sollte in der Planzeichnung besser erkennbar sein. In diesem Zusammenhang sollte eingehender erläutert werden, inwiefern die Abstandsfläche in diesem Bereich oder die zulässige Wandhöhe "reduziert" werden soll. Zur Klarstellung sollte eine Umformulierung erfolgen.
Wir weisen darauf hin, dass mit der beabsichtigten Regelung zu den Abstandsflächen Regelungen zu Nebenanlagen nicht beinhaltet sind.

Zu A 8.1.3:
Die Aufnahme von "Abwasser" als Versorgungsanlage sollte näher erläutert werden. Wir weisen darauf hin, dass "Abwasser" keine Versorgungsanlage im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 12 ist, sondern ein einzelner Punkt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB.

Zu A 9.2 und 9.3:
Die Bezeichnung der "geplanten Bäume" und der "zu erhaltenden Bäume" wurde vertauscht.
Die Planzeichen sollten entsprechend der PlanZV und den vorherigen Planunterlagen wieder geändert werden.

Zu B 7.5:
Im Hinblick darauf, dass die verpflichtende Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans nicht festgesetzt werden kann (VGH München, Urt. v. 28.07.2016 - 1 N 13.2678), wird zur sicheren Umsetzung der Rechtslage empfohlen, die Formulierung ("sind beizufügen") dahingehend auch in den Hinweisen anzupassen bzw. zu relativieren.

Zu B 7.6:
Sollte damit die bestehende Heckenpflanzung (gem. B 7.8) außerhalb des Geltungsbereichs gemeint sein, sollte der Erhalt sichergestellt werden. Eine Klarstellung sollte erfolgen.


Abwägung:
A 3.1: Da das Gebäude von einem Bauherrn errichtet wird, geht die Gemeinde davon aus, dass die Aufteilung gleichmäßig erfolgt. Im Übrigen hat dies keinerlei Auswirkungen auf den Städtebau.
A 4.4: Es wird auf die Begründung verwiesen.
A 8.1.3: Der Empfehlung wird gefolgt, die Begründung ergänzt.
A 9.2 und 9.3: Dies war ein Versehen und wird wieder geändert.
B 7.5: Der Empfehlung wird gefolgt.
B 7.6: Die bestehende Hecke befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs. Der Hinweis bezieht sich auf den westlichen Randbereich der Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Planung wird entsprechend Abwägung redaktionell angepasst.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 



2.6  Der Bauvollzug weist auf Folgendes hin:

Wir bitten folgenden Änderungsvorschlag zu A 3.5 (Höhenfestsetzung) aufzunehmen:
Die Formulierung "Der Erdgeschoss-Rohfußboden liegt min. 0,15 über der Geländeoberkante und max. 0,3 Meter über dem höchsten Punkt der Straßenoberkante im Bereich des Bauraums." sollte ersetzt werden durch eine bessere Formulierung wie z. B. 587.00m Höhe des Erdgeschoss-Rohfußbodens über NN. Begründung: Die Angabe max. über Straßenoberkante ist häufig nicht eindeutig, z.B. wenn der Gehsteig erhöht ist, bei Eckgrundstücken oder wenn der Straßenausbauplan noch nicht abschließend fertiggestellt ist.
Abwägung
Da es sich um ein weitgehend ebenes Baugebiet handelt und die Erschließungsplanung erst nach Satzungsbeschluss konkretisiert wird, ist die Formulierung der Festsetzung ausreichend eindeutig.

Beschlussvorschlag:
An der Planung wird festgehalten.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 

2.7  Begründung

Zu 2:
Es sollte überprüft werden, ob mit den Festsetzungen der vorliegenden Planung die gewünschte konkrete Anzahl bestimmter Haustypen gem. dem städtebaulichen Konzept umgesetzt werden kann. Es sollte dementsprechend nachvollziehbar sein, wo bspw. Einfamilienhäuser entstehen sollen. Auf einer Parzelle mit "Einzelhaus" (östlicher Ortsrand) können auch Zweifamilienhäuser oder Doppelhäuser gebaut werden (siehe auch Parzelle 9).

Abwägung:
Begründung: Der Empfehlung wird gefolgt.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Planung wird entsprechend Abwägung geändert.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 



2.8  Sonstiges

Präambel:
Es wird weiterhin empfohlen, entweder die jeweils aktuellen Fassungen der Rechtsgrundlagen aufzuführen oder nach der Aufzählung eingefügt werden, dass diese jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung gelten. Zudem wird empfohlen, die Rechtsgrundlagen der BauNVO zu ergänzen.

Verfahrensvermerke:
Zu 1.: Die Rechtsgrundlage § 2 Abs. 1 BauGB sollte ergänzt werden.
Zu 3.: Die Rechtsgrundlage der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB sollte korrigiert werden.
Zu 6. und 7.: Dem aktuellen Sachstand nach, können diese Verfahrensschritte gestrichen werden.
Die Verfahrensvermerke sind (aktuell nach 8.) um die Ausfertigung mit Unterschrift des 1. Bürgermeisters, Datum und Siegel zu ergänzen.
Auf das Muster der Planungshilfen für die Bauleitplanung p 20/21 des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr wird dringend hingewiesen

Beschlussvorschlag:
Der Empfehlung wird gefolgt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 

2.9  Abfallrecht

Wir möchten auf unsere Stellungnahme vom 07.08.2023 verweisen.
In dieser hatten wir mitgeteilt, dass die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen von o. g. Bauleitplanung nicht berührt werden. Für die vom Baubauungsplanes erfassten Flurstücke der Gemarkung Biburg liegen keine Eintragungen im Altlastenkataster vor.
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes werden daher von Seiten des Sachgebietes 24-1 - Umwelt- und Klimaschutz, Bodenschutzrecht / Staatl. Abfallrecht keine Bedenken vorgebracht.
Sollten bei Aushubarbeiten (organoleptisch) auffällige Verunreinigungen angetroffen werden, so sind diese vollständig auszukoffern, getrennt vom übrigen Aushubmaterial zwischenzulagern und durch geeignete Maßnahmen gegen Niederschlagswasser zu sichern.
Das weitere Vorgehen ist in diesem Fall umgehend mit dem Landratsamt Fürstenfeldbruck, Staatl. Abfallrecht abzustimmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.





Abwägung:
Ein Hinweis zum Umgang mit auffälligen Verunreinigungen bei Aushubarbeiten ist bereits aufgenommen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 


2.10 Immissionsschutz, Stellungnahme vom 08.01.2024

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein immissionsschutztechnisches Gutachten zur Ermittlung der Geruchsbelastung der Hoock & Partner Sachverständige PartG mbH, Projekt Nr. ALL-4917-01 / 4917-01_E01.docx vom 12.08.2019 erstellt.
Bei der Beurteilung des nördlich des Plangebietes gelegenen Betriebes wurden Teile der Emissionsquellen anhand einer Immissionsprognose und Teile anhand einer Abstandsregelung beurteilt.
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sollten jedoch alle Emissionsquellen in die Immissionsprognose mit einfließen. Zudem hat sich mit der Einführung der TA Luft 2021 die Beurteilungsgrundlage für Geruch geändert. Nach TA Luft Anhang 2 und 7 ist auch ein neues Ausbreitungsmodell für die Beurteilung von Geruch zu verwenden.
Das in diesem Verfahrensschritt erstmals vorgelegte Gutachten ist entsprechend anzupassen.
Nach Vorlage des angepassten Gutachtens kann eine abschließende immissionsschutzfachliche Beurteilung erfolgen.
Der Gutachter wird entsprechend informiert.

Immissionsschutz, Stellungnahme vom 17.01.2024

Folgendes fiel bei der Durchsicht des Gutachtens auf:
1.)
Hinsichtlich der Erweiterungsabsichten wurde auf Seite 8 unten ein geplanter Mastbullenstall mit 300 Tierplätzen (geplanter Stall 4) beschrieben. In der Berechnung wurde ein Stall 4 mit 250 weiblichen Tieren angesetzt (siehe Tabelle auf Seite 16 und obere Tabelle auf Seite 17).
2.)
In der oberen Tabelle auf Seite 17 werden in den letzten 3 Zeilen ein Mistlager 3, ein Silo 3 mit Gras- und Maissilage angegeben. Diese Quellen wurden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
3.)
Im Vorgänger-Gutachten vom 12.08.2019 wird zur Wahl der meteorologischen Daten ausgeführt, dass aufgrund des zu hohen Schwachwindanteils der DWD-Messstation München-Flughafen auf die Daten der DWD-Messstation München-Stadt zurückgegriffen wurden.
Im vorliegenden Gutachten wurden nun aber die Daten der DWD-Messstation München-Flughafen verwendet. Eine Begründung weshalb nun die Daten der Station München-Flughafen doch geeigneter sind, wurde nicht geliefert.
4.)
Im Vorgänger-Gutachten vom 12.08.2019 wird zur Wahl der Rauhigkeitslänge ausgeführt, dass ein Wert von z(0) = 0,2 m die Nutzungsbedingungen vor Ort am besten widerspiegeln würde.
Im Gutachten vom 12.01.2024 wird nun eine mittlere Rauhigkeitslänge von z(0) = 0,5 m für die Berechnung der Geruchsbelastung verwendet. Eine Begründung zu den verwendeten unterschiedlichen Werten wird nicht geliefert.
5.)
Auf Seite 23 unten des Gutachtens vom 12.01.2024 wird eine Ersatzanemometerposition angegeben. Diese ist in der Regel nach der VDI-Richtlinie 3783 Blatt 16 zu bestimmen. Entsprechende Ausführungen oder log-Dateien des Programmes TAL-Anemo hierzu sind in dem Gutachten nicht zu finden

Abwägung:
zu 1.) Hinsichtlich der Erweiterungsabsichten wurde auf Seite 8 unten ein geplanter Mastbullenstall mit 300 Tierplätzen (geplanter Stall 4) beschrieben. In der Berechnung wurde ein Stall 4 mit 250 weiblichen Tieren angesetzt (siehe Tabelle auf Seite 16 und obere Tabelle auf Seite 17).
Der Stall 4 ist nicht geplant, sondern bereits vorhanden und umfasst 250 Tierplätze für Färsen (vgl. Abbildung 4, Seite 8 oben, Seite 16 und Seite 17 des Gutachtens vom 12.01.2024). Der auf Seite 8 unten unter "Erweiterungsabsichten" genannte Bullenstall südlich von Stall 4 ist weder errichtet, noch konkret geplant.

Gemäß Kommentar zu Anhang 7 der TA Luft 2021 kann auch in der Bauleitplanung "[.] Anhang 7 TA Luft zur Beurteilung herangezogen werden, wobei die zukünftige Geruchsimmissionsbelastung in der geplanten Wohnbebauung durch Ausbreitungsrechnung prognostiziert wird. Dabei werden ggf. auch die (konkreten) Planungen der Tierhaltungsanlagen im Umfeld der geplanten Bebauung berücksichtigt."

Sinngemäßer Wortlaut war bereits in der Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL enthalten.

Da im Jahr 2024 - ebenso wie im Jahr 2019 - keine konkrete Planung (z. B. Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids oder Bauantrags) vorlag, wurde der Bullenstall weder in der Prognose aus dem Jahr 2019 noch in der Prognose aus dem Jahr 2024 berücksichtigt. Unkonkrete Planungen oder bloße Absichten brauchen im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt zu werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 9 N 14.2674 - juris Rn. 25). Darüber hinaus ist mittlerweile südlich von Stall 4 die Halle konkret geplant, welche in der Prognose berücksichtigt wurde.

zu 2.) In der oberen Tabelle auf Seite 17 werden in den letzten 3 Zeilen ein Mistlager 3, ein Silo 3 mit Gras- und Maissilage angegeben. Diese Quellen wurden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Das Mistlager 3 (823,4 GE/s bzw. 2,96424 MGE/h) und das Silo 3 mit Maissilage (76,8 GE/s bzw. 0,27648 MGE/h) und Grassilage (153,6 GE/s bzw. 0,55296 MGE/h) befinden sich in der geplanten Halle. Die Geruchsstoffströme auf S. 17, Tabelle oben, sind "grau" dargestellt, weil sie nicht explizit als einzelne Quellen angesetzt wurden. Zusammengefasst errechnet sich für die genannten Quellen ein Geruchsstoffstrom von 1.053,8 GE/s entspr. 3,79368 MGE/h. Aufgrund der Lagerung in der einseitig geöffneten Halle kann gemäß dem Landesamt für Umwelt Brandenburg ein Faktor bzgl. Geruchsemissionsminderung von 70 % angesetzt werden, woraus sich für die Halle ein Geruchsstoffstrom von 316,1 GE/s entspr. 1,13796 MGE/h errechnet (vgl. S. 17, Tabelle oben, Zeile "Halle"). Die Emissionen wurden in der Prognose berücksichtigt (vgl. Rechenlaufprotokoll S. 31).

zu 3.) Im Vorgänger-Gutachten vom 12.08.2019 wird zur Wahl der meteorologischen Daten ausgeführt, dass aufgrund des zu hohen Schwachwindanteils der DWD-Messstation München-Flughafen auf die Daten der DWD-Messstation München-Stadt zurückgegriffen wurden. Im vorliegenden Gutachten wurden nun aber die Daten der DWD Messstation München-Flughafen verwendet. Eine Begründung weshalb nun die Daten der Station München-Flughafen doch geeigneter sind, wurde nicht geliefert.

Die Wahl der Messstation München-Stadt und die Begründung im Gutachten aus dem Jahr 2019 basiert auf einem amtlichen Gutachten des Deutschen Wetterdienstes. Nach Aussage der argusim Umwelt Consult zur Übertragbarkeit meteorologischer Daten in 82239 Alling ist das Gutachten des DWD nicht mehr Stand der aktuellen Genehmigungspraxis und weist erheblichen Mangel bei der Beurteilung der Windgeschwindigkeitsverhältnisse auf. Grundsätzlich ist die Windverteilung von München-Stadt und München-Flughafen sehr ähnlich. Im DWD Gutachten werden die Windgeschwindigkeiten in Messhöhe mit den Sollwerten des statistischen Windfeldmodells verglichen; es fehlt jedoch die Umrechnung auf ein gemeinsames Bezugsniveau (Verhältnisse im flachen Land). Aufgrund der Messhöhe der Station München-Stadt (ca. 28 m) resultieren zu niedrige Windgeschwindigkeiten für den Standort in Alling, was zu höheren, unrealistischen Geruchsimmissionen führt. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurden im Rahmen der Begutachtung 2024 die meteorologischen Daten der Station München-Flughafen gewählt; die Ergebnisse im Gutachten 2019 sind konservativ.

zu 4.) Im Vorgänger-Gutachten vom 12.08.2019 wird zur Wahl der Rauhigkeitslänge ausgeführt, dass ein Wert von z(0) = 0,2 m die Nutzungsbedingungen vor Ort am besten widerspiegeln würde. Im Gutachten vom 12.01.2024 wird nun eine mittlere Rauhigkeitslänge von z(0) = 0,5 m für die Berechnung der Geruchsbelastung verwendet. Eine Begründung zu den verwendeten unterschiedlichen Werten wird nicht geliefert.

Die Prognose wurde - wie gewünscht - auf Basis der TA Luft 2021 durchgeführt.

Die Rauigkeitslänge wird auf Basis der Landnutzungen bestimmt. Der TA Luft 2021 liegt hierfür ein Kataster auf Grundlage des LBM-DE vor, während der TA Luft 2002 das Corine-Kaster zugrunde gelegt wurde.

Im Vergleich zur TA Luft 2002 wurden einzelne Landnutzungsklassen einer anderen Rauigkeitslänge zugeordnet. Aufgrund der Aktualisierungen bei der Rauigkeitslänge und dem Kataster kann daher auch bei identischen Gebieten eine nach TA Luft 2021 anzusetzende Rauigkeitslänge von der nach TA Luft 2002 bestimmten Rauigkeitslänge abweichen. Wird für eine bestehende Anlage eine neue Ausbreitungsrechnung nach TA Luft 2021 durchgeführt, muss daher die verwendete Rauigkeitslänge überprüft und gegebenenfalls hinsichtlich der aktuellen Vorgaben korrigiert werden.

5.) Auf Seite 23 unten des Gutachtens vom 12.01.2024 wird eine Ersatzanemometerposition angegeben. Diese ist in der Regel nach der VDI-Richtlinie 3783 Blatt 16 zu bestimmen. Entsprechende Ausführungen oder log-Dateien des Programmes TAL-Anemo hierzu sind in dem Gutachten nicht zu finden.

Die Protokolldatei der Berechnung der Anemometerposition ist im Anhang enthalten.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 

2.11 Wasserrecht

Es bestehen keine wasserrechtlichen Einwände.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 




2.12 Straßenverkehrsamt
 
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes keine Einwände.
Hinweis:
Es ist darauf zu achten, dass an der Einmündung der Zufahrtsstraße zum neuen Baugebiet in die Brucker Straße der neu zu pflanzende Baum eine ungehinderte Sicht auf die von Biburg herkommenden Fahrzeuge ermöglicht. Das entsprechende Sichtdreieck ist freizuhalten!

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Sichtdreiecke werden wie empfohlen eingezeichnet. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 


2.13           Kreisstraßenverwaltung

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes "Biburg Nord" in der Gemeinde Alling bestehen keine Einwände.
Es wird empfohlen, die Sichtdreiecke gemäß RASt freizuhalten.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Sichtdreiecke werden wie empfohlen eingezeichnet. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 


2.14            Öffentlicher Personennahverkehr

Aus Sicht des ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da das geplante Bauvorhaben bereits gut an das MVV-Netz angebunden ist.
Aus Sicht des Radverkehrs bestehen grundsätzlich keine Einwände. An der Querungsstelle mit Mittelinsel ist es für die sichere Nutzbarkeit wichtig, die Sichtfelder an den Aufstellbereichen im Gehwegbereich von Sichthindernissen freizuhalten (z. B. Baum am östlichen Fahrbahnrand der Brucker Straße auf Höhe der Mittelinsel) und auch die weiteren Ausgestaltungshinweise (Breite, ggf. Einfädelung des Radverkehrs auf Fahrbahn etc.) nach RASt/ERA/EFA/HBVA zu berücksichtigen. Am Beginn/Ende des straßenbegleitenden Zweirichtungsgeh/-radwegs (Brucker Straße, Knotenpunkt Ortseingang) ist auf eine sichere und eindeutige Gestaltung und Führung z. B. mittels Markierung/Beschilderung zu achten.
Es wird empfohlen, den Fuß- und Radweg vom nördlichen Ortseingang bis zur Mittelinsel fortzuführen und von der Pflanzung eines Baumes mitten auf dem Weg am Nordwesteck der Wertstoffinsel abzusehen ("zu erhalten/zu pflanzen" in Satzung vertauscht?). Die Brucker Straße ist Teil des landkreisweiten Radwegenetzes. Dies ist bei möglichen Umbauten zu beachten. Weiter wird empfohlen, Fahrradabstellanlagen für Anwohner zu überdachen oder entsprechende Räume mit geeignetem Rampenzugang bereitzustellen. Um die konfliktfreie Nutzung der lt. Begründungstext als gemeinsamer Fuß- und Radweg vorgesehenen Nord- Süd-Verbindung vom Wendehammer zur nördl. Stichstraße bzw. zur Münchner Str. zu ermöglichen, wird empfohlen, dafür nach RASt mind. 2,50 m (ggf. zzgl. der Sicherheitsräume zu Gebäuden, Einfriedungen etc.) anzusetzen und dies in der Planzeichnung als "F+R" zu kennzeichnen.

Beschlussvorschlag:
Die Empfehlung wird im Rahmen der Realisierung beachtet. Die Errichtung nach RASt mind. 2,50 m (ggf. zzgl. der Sicherheitsräume zu Gebäuden, Einfriedungen etc.) und Kennzeichnung als "F+R" ist leider nicht möglich, da die Breite des bestehenden Fußweges im Süden dafür bei weitem nicht ausreichend ist. An der Planung wird festgehalten.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 


3        Landratsamt Fürstenfeldbruck (Schreiben vom 14.02.2024)

das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung:

Die Gemeinde Alling beabsichtigt, mit der Aufstellung des Bebauungsplanes "Biburg Nord" die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Bauland für ortsansässige Bauwerber zu schaffen.

Im aktuellen Verfahren wird die Einholung der Stellungnahmen auf die betroffene Öffentlichkeit und berührte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beschränkt und mit einer verkürzten Frist zur Stellungnahme beteiligt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Im Unterschied zur bisherigen Planung wurden u.a. Änderungen zu den Ausgleichsflächen in die neue Planfassung eingearbeitet.

Die untere Naturschutzbehörde als Fachstelle des Landratsamtes Fürstenfeldbruck hat das Referat für räumliche Planung und Entwicklung als zuständige Fachstelle für Bauleitplanungs-verfahren über die erfolgte Betroffenenbeteiligung informiert. Wir bitten darum, der Vollständigkeit halber künftig solche Verfahrensschritte auch an das Referat für räumliche Planung und Entwicklung zu richten.

Sonstiges
Aufgrund des übermittelten Beschlussbuchauszuges weisen wir darauf hin, dass bei der Behandlung der weiteren Stellungnahmen (erst nach der Betroffenenbeteiligung) das inzwischen angepasste immissionsschutztechnische Gutachten im Verfahren berücksichtigt und ggf. erneut veröffentlicht werden muss.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 


Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht werden keine Bedenken mehr erhoben.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 

4       Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck (Schreiben vom 02.01.2024)

im Norden des geplanten Baugebietes befindet sich der Betrieb Braumiller. Es ist sicherzustellen, dass der Betrieb in seiner Bewirtschaftung (insbesondere der Weidewirtschaft) und seiner weiteren Entwicklungsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Betrieb wurde im immissionsschutztechnischen Gutachten des IB Hoock & Partner berücksichtigt. Die Gemeinde geht davon aus, dass hier keinerlei Beeinträchtigung stattfindet.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 
5        Wasserwirtschaftsamt München (Schreiben vom 20.12.2023)

Niederschlagswasserbeseitigung: Wie bereits mit Email vom 04.08.2023 erläutert, ist die Versickerung des Niederschlagswassers laut dem Baugrundgutachten vom 26.02.2019 generell technisch umsetzbar. Wir geben allerdings zu bedenken, dass hierbei- bis auf bei Aufschluss KRB 4- mit erheblichen Bodenaushub zu rechnen ist, da die sickerfähigen Schichten von 2-3 m mächtigen nicht-durchlässigen, bindigen Schichten überlagert sind.
Wir empfehlen deshalb, Rückhaltemaßnahmen auf dem jeweiligen Grundstück umzusetzen und/oder Alternativen zu betrachten.

Beschlussvorschlag:
Die Hinweise und Empfehlungen werden im Rahmen der Umsetzung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 



6        Amperverband (Schreiben vom 19.12.2023)

Sie haben dankenswerterweise unsere Hinweise zum Standort unseres geplanten Pumpwerks zur Ableitung der Schmutzwässer aus dem im Betreff genannten Bebauungsplangebiet in der nunmehr vorgelegten Fassung berücksichtigt. Unseren Planentwurf zur wasserver- und abwasserentsorgungstechnischen Erschließung haben wir Ihnen mit unserer Stellungnahme vom 13. Juli 2023 zum Vorgängerentwurf des Bebauungsplans "Biburg Nord" zugesandt. Dieser gilt unverändert.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 


7        Stadt Fürstenfeldbruck (Schreiben vom 12.12.2023)

zu oben genannter Planung bestehen seitens der Stadt Fürstenfeldbruck grundsätzlich keine Einwände.
Es werden jedoch genauere Angaben zum Anschluss und Verlauf des bestehenden Fahrradweges an der Brucker Straße zwischen Biburg und Gelbenholzen an das Plangebiet angeregt. Der Verlauf des bestehenden Radweges mit seitlichem Grünstreifen zwischen Radweg und Kraftfahrtstraße ist in der Plandarstellung nicht eindeutig nachvollziehbar. In der Begründung sollte der Anschluss des Planungsgebiets an die Fahrradverbindung zwischen Biburg und Gelbenholzen erwähnt werden.
Darüber hinaus sollte im Zuge des Bebauungsplanes die Sicherung einer leistungsfähigen Fuß- und Radwegeverbindung zur Münchner Straße geprüft und hierzu der geplante Fußweg am Westrand des Planungsgebietes entsprechend verbreitert werden, um auch eine Direktverbindung von der Brucker Straße zur Münchner Straße zu schaffen.

Beschlussvorschlag:
Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Die Errichtung einer leistungsfähigen Fuß- und Radwegeverbindung zur Münchner Straße nach RASt mind. 2,50 m (ggf. zzgl. der Sicherheitsräume zu Gebäuden, Einfriedungen etc.) und Kennzeichnung als "F+R" ist leider nicht möglich, da die Breite des bestehenden Fußweges im Süden dafür bei weitem nicht ausreichend ist. An der Planung wird festgehalten.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 


8        Vodafone GmbH (Schreiben vom 05.01.2024)

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-SBayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.
Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.

Beschlussvorschlag:
Die Hinweise und Empfehlungen werden im Rahmen der Umsetzung berücksichtigt
Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan "Biburg Nord" in der Fassung vom 23.01.2024 mit den heute beschlossenen redaktionellen Änderungen als Satzung.
Der überarbeitete Plan erhält das Plandatum 27.02.2024.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
 
 

 



nach oben
Gemeinde Alling
Am Kirchberg 6, 82239 Alling
Tel.: 08141 379490-0
E-Mail: info@alling.de
Gemeinde Alling
Am Kirchberg 6 · 82239 Alling · Tel.: 08141 379490-0 · info@alling.de
  OK  
Cookies ermöglichen eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung