Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2023 (Az.: 4 CN 3.22) entschieden, dass § 13b Baugesetzbuch (BauGB) wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht mehr angewendet werden darf.
In Fällen, in denen ein laufendes Bebauungsplanverfahren auf Basis des § 13b BauGB (Biburg Nord) durchgeführt wird, wird den planenden Gemeinden vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWBS) empfohlen, diese in das Regelverfahren zu überführen.
Aufgrund der Überführung in das Regelverfahren sind alle Verfahrensschritte durchzuführen, auf die nach § 13b BauGB verzichtet wurde. (Änderung Flächennutzungsplan, Erstellung eines Umweltberichts, Ausgleichsregelung)
Aufgrund der o.g. Gründe ist für den Bebauungsplan "Biburg Nord" die Änderung des Flächennutzungsplan notwendig.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Alling im Bereich nördlich von Biburg Fl.Nr. 83/3 Tfl., 510 Tfl., 521 Tfl.,521/1 Tfl., 522 Tfl., 524 Tfl., 525, 526, 528, 529, 530, 644 Tfl. Gemarkung Biburg gemäß beiliegenden Umgriffsplan.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
Gemeinde Alling
Am Kirchberg 6,
82239 Alling
Tel.: 08141 379490-0
E-Mail: info@alling.de
Gemeinde Alling Am Kirchberg 6 ·82239 Alling ·Tel.: 08141 379490-0 ·info@alling.de
Cookies ermöglichen eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.